Daniel Rehbein
2005-03-30 20:55:00 UTC
Xpost to de.soc.recht.misc, de.etc.bahn.misc
Hallo,
Juergen Utrecht hat es in einem Thread in de.etc.bahn.misc schon mal
angesprochen: Am vergangenen Ostermontag wurden von den
Eisenbahnfreunden, die mit Photoapparat auf dem Hagener Hauptbahnhof
standen, durch den Bundesgrenzschutz die Personalien aufgenommen. Zwei
freundliche Männer in Grün kamen auf jeden zu, der einen Photoapparat
dabei hatte und erklärten, daß sie als präventive Maßnahme im Vorhinein
alle Personalien aufschreiben würden, damit sie die Personalien schon
vorliegen haben, wenn jemand ins Gleis springt, um besser Photos zu
machen. Es sei es ja vermutlich nicht wert, 25,- Euro Bußgeld einer
Ordnungswidrigkeit für ein gutes Photo auszugeben. So ließen sie sich
von allen Personen mit Photoapparat den Personalausweis zeigen und
notierten auf einem kleinen Schreibblock mit Kugelschreiber alle Adressen.
Ich habe die Beamten dann mal gefragt, was denn konkret verboten sei:
Tatsächlich nur der Aufenthalt im Gleisprofil (womit man sich ja
tatsächlich in Lebensgefahr bringt) oder bereits der Aufenthalt
außerhalb des Bahnsteigs. Nun ist es in Hagen Hbf ziemlich schwierig,
die Bahnsteige außerhalb der vorgesehenen Wege zu verlassen, ohne sich
gleich im Gleisbereich zu befinden. Denn die Bahnsteige laufen entweder
an den Enden spitz zu oder werden durch ein Betriebsgebäude
abgeschlossen. Auf dem Bahnsteig, wo die Beamten und ich standen, war am
Ende so ein kleines Häuschen:
Loading Image...
Loading Image...
Loading Image...
Ich habe die Beamten deshalb gefragt, wie denn die Situation wäre, wenn
sich dieses Häuschen dort nicht befände, sondern am Ende des Bahnsteigs
drei schmale Treppenstufen wären (wie das auf vielen Bahnhöfen ist) und
dann ein Stück Grasfläche. Man könnte ja dann noch ein ganzes Stück
gehen, ohne sich in das Lichtraumprofil des Gleises und damit in Gefahr
zu begeben. Daraufhin erklärten mir die Beamten, daß auch das bereits
eine Ordungswidrigkeit sei, die sie ahnden würden. Denn am Ende des
Bahnsteigs stünde ja dieses orangene Schild und dort sei Schluß.
Nun frage ich mich, ob dies tatsächlich die geltende Rechtslage
wiedergibt. Nach meinem Rechtempfinden müsste ja die Deutsche Bahn AG
außerhalb ihres Gleisbereits behandelt werden wie jeder andere
Grundstückseigentümer auch. Und ein gewöhnlicher Grundstückseigentümer
kann einen maximal zum Verlassen seines Geländes auffordern, es ist aber
weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit, ein fremdes Grundstück
zu betreten (sofern man dabei keine Zäune überwindet), noch kann der
Grundstückseigentümer solche Taten durch eine Bundespolizei, nämlich den
Bundesgrenzschutz, verfolgen lassen.
Zwar bin ich bisher noch nie mit dem BGS wegen des Betretens von
Bahnanlagen aneinandergeraten, aber die rechtliche Situation
interessiert mich nun doch. Und ich bin durchaus auch schon mal auf so
eine Gras- oder Wegefläche am Ende des Bahnsteigs geschritten, nämlich
für dieses Photo in Duisburg Hbf:
Loading Image...
Auch bei folgender Situation im Hauptbahnhof von Halle (Saale) bin ich
trotz Verbotsschild auf der rechten Hälfte des Bahnsteigs
weitergegangen, um die weiter hinten abgestellte Rangierlokomotive
abzulichten:
Loading Image...
Und auch dieser Bereich im Hauptbahnhof von Essen war sicherlich nicht
für den gemeinen Fahrgast vorgesehen:
Loading Image...
Loading Image...
Um die Rechtslage zu überprüfen, habe ich in die Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) geschaut. Diese kann man online nachlesen unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ebo/inhalt.html
In §4 (1) EBO wird definiert, daß Bahnanlagen nur solche Grundstücke
sind, die zum Betrieb einer Eisenbahn erforderlich sind oder den Zugang
zur der Eisenbahn ermöglichen bzw. fördern. Selbst, wenn es sich um
Bahnanlagen handelt (wie z.B. auf dem Photo von Halle Hbf zu sehen), so
ist das Betreten gemäß §62 EBO erst dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn
die Fläche nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient. Ist ein
außerhalb der Gleise verlaufender Fußweg, der z.B. die Zuwegung zu einem
Stellwerk bildet, eine Fläche für den allgemeinen Verkehrsgebrauch oder
nicht? Nach meinem Rechtsempfinden müsste so ein Weg ja genauso
einzustufen sein wie der Weg vom Bürgersteig zu meiner Haustür bzw.
meinem Briefkasten, aber sicher bin ich da natürlich nicht. ;-)
In der Photographiererlaubnis für Hobbyphotographen aus den
geschäftlichen Mitteilungen der DB AG vom 19.01.2001, nachzulesen unter
http://www.google.de/groups?selm=Pine.SOL.4.21.0101311634220.13445-100000%40sysa.abdn.ac.uk
, wird definiert, daß Bahnanlagen dann nicht dem allgemeinen
Verkehrsgebrauch dienen, wenn sie nicht öffentlich zugänglich sind. Ein
asphaltierter Weg ohne besondere Absperrung ist IMHO zugänglich.
In der EBO finde ich nichts über das gelbe Schild. Insofern stellt sich
die Frage, ob alleine durch dieses Schild eine Ordnungswidrigkeit
definiert werden kann oder ob das Schild lediglich Ausdruck einer
zivilrechtlichen Willenserklärung der Deutschen Bahn AG ist. Zudem ist
ja durchaus nicht immer klar verständlich, sondern
interpretationsbedürftig. Bereits bei dem obigen Photo aus Halle (Saale)
kann man trefflich streiten, was nun genau damit gemeint ist. Eine
besonderes irreführende Aufstellung habe ich im Hauptbahnhof von
Magdeburg gesehen:
Loading Image...
Häufig findet man dieses Schild am letzten Leuchtenmasten eines
Bahnsteigs, vermutlich, weil man nicht extra einen separates
Schildermasten aufstellen wollte. In diesen Fällen gehe ich davon aus,
daß mit dem Schild das Bahnsteigende und nicht die exakte Position des
Leuchtenmastes gemeint ist. Als Beispiel hier mal wieder ein Photo von
Hagen Hbf:
Loading Image...
Wenn ich auf Reisen bin und beim Photographieren meinen Koffer hinter
mir herziehe, stelle ich in solchen Situationen meisten meinen Koffer an
dem Masten ab und trete dann ohne mein Gepäck an das Bahnsteigende, um
von dort Photos vom Bahnhofsvorfeld zu machen.
Eine andere Situation, bei der ich mich frage, welche konkrete
rechtliche Wirkung diese Schilder haben, sind Bahnsteige, die
unmittelbar an Bahnübergängen enden. Da geht es natürlich nicht ums
Photographieren, sondern ich finde ich Situation auch für "gewöhnliche"
Fahrgäste ziemlich seltsam. Hier die Situation am Bahnhof Hohenlimburg
(statt Hagen):
Loading Image...
Loading Image...
Und hier eine ähnliche Situation am Bahnhof Oberwesel (am Rhein, südlich
von Koblenz):
Loading Image...
Loading Image...
Auf der einen Seite ist der Bahnübergang, der von Fußgängern und
Fahrzeugen frei benutzt werden darf, wenn die Schranken oben sind. Auf
der anderen Seite ist der Bahnsteig, der natürlich auch von Fußgängern
frei betreten werden darf. Das gelbe Schild (naja, in diesen Fällen sind
es weiße Schilder) verbindet also zwei Flächen, die beide betreten
werden dürfen. Kann es da verboten sein, kurzfristig mit einem Fuß
hinter dem Schild und mit dem anderen Fuß vor dem Schild zu stehen? Am
Bahnhof Hohenlimburg hat man immerhin noch künstlich (mit zwei
Jägerzäunen) eine Abstandsfläche eingebaut, aber am Bahnhof Oberwesel
grenzt der Bahnsteig ja tatsächlich direkt an die Straße.
Übrigens findet man das Schild "Fußgänger verboten" (nach
Straßenverkehrsordnung) auch im Hauptbahnhof von Frankfurt (Main). Dort
verbietet es an allen Gleisen mit ungerader Nummer das Betreten der
Blumenkästen auf dem Prellbock:
Loading Image...
Loading Image...
Und schließlich habe ich da noch eine weitere Situation, die man in
letzter Zeit bei der Bahn AG immer häufiger antrifft: Alte Bahnsteige,
die ihm Rahmen einer Umbaumaßnahme verkürzt wurden, ohne den alten
Bahnsteig wirklich zu entfernen. Hier als Beispiel Witten Hbf:
Loading Image...
Loading Image...
Der alte Bahnsteig ist noch da, lediglich wird er nicht mehr gepflegt,
sondern wuchert langsam mit Unkraut zu. In diesem Fall sehe ich das
gelbe Schild als eine Markierung, ab wo die Deutsche Bahn AG keine
Haftung mehr übernimmt (z.B. keinen Winterdienst durchführt, die
Bahnsteigoberfläche bei Schäden nicht mehr ausbessert). Ich glaube aber
nicht, daß jemand, der halbwegs umsichtig auftritt, sich in Gefahr
begibt, wenn er den alten Bahnsteig betritt. Nun stellt sich aber die
Frage, wie die Rechtslage wirklich ist. Handelt es sich bei einem
ehemaligen Bahnsteig, der keinerlei Nutzung mehr hat, überhaupt um eine
Bahnanlage gemäß §4 EBO?
Da ist nicht nur eine theoretische Frage (nach dem Motto "Wo kein
Kläger, da kein Richter"), sondern hat durchaus auch praktische
Relevanz. In Lünen Hbf gibt es eine derartige Situation in Verbindung
mit einem Bahnübergang. Auf dem Bahnsteig in Lünen Hbf, von dem die
Regionalbahnen von und nach Coesfeld verkehren, führt ein solcher
stillgelegter Bahnsteigabschnitt zu einem Bahnübergang, der so ähnlich
aussieht wie oben am Beispiel Oberwesel gezeigt. Leider habe ich von der
Situaton in Lünen Hbf keine Photos parat. Man kann sich das etwa so
verstellen, als ob auf dem Photo http://www.magik.de/img_7417.jpg am
unteren Bildrand der Bahnübergang entlangliefe. Der Bahnsteig ist dort
also noch nicht verjüngt und es ist keine Gefährdung erkennbar.
Vor einiger Zeit traf ich aber im Dortmunder Hauptbahnhof einen
Bekannten, der in der Nähe von Lünen im Münsterland arbeitet. Der fährt
mit der Regionalbahn von Dortmund nach Lünen, nimmt dabei sein Fahrrad
mit, und fährt dann von Lünen Hbf mit dem Fahrrad weiter. Er erzählte
mir, daß er zu Anfang immer den direkten Weg vom Zug zur Straße genommen
hätte, allerdings würde da häufiger der Bundesgrenzschutz stehen und
kassieren. Seit ihm da ein paarmal passiert ist, geht er immer
Treppe-runter-Treppe-rauf mit seinem Fahrrad durch die Unterführung.
Aber ist das Verhalten des BGS wirklich rechtens? Begeht jemand, der
nicht in den Gleisbereich tritt, sondern über eine brachliegende Fläche
geht, überhaupt ein unbefugtes Betreten einer Bahnanlage?
Gruß aus Dortmund,
Daniel Rehbein
www.mein-dortmund.de
Hallo,
Juergen Utrecht hat es in einem Thread in de.etc.bahn.misc schon mal
angesprochen: Am vergangenen Ostermontag wurden von den
Eisenbahnfreunden, die mit Photoapparat auf dem Hagener Hauptbahnhof
standen, durch den Bundesgrenzschutz die Personalien aufgenommen. Zwei
freundliche Männer in Grün kamen auf jeden zu, der einen Photoapparat
dabei hatte und erklärten, daß sie als präventive Maßnahme im Vorhinein
alle Personalien aufschreiben würden, damit sie die Personalien schon
vorliegen haben, wenn jemand ins Gleis springt, um besser Photos zu
machen. Es sei es ja vermutlich nicht wert, 25,- Euro Bußgeld einer
Ordnungswidrigkeit für ein gutes Photo auszugeben. So ließen sie sich
von allen Personen mit Photoapparat den Personalausweis zeigen und
notierten auf einem kleinen Schreibblock mit Kugelschreiber alle Adressen.
Ich habe die Beamten dann mal gefragt, was denn konkret verboten sei:
Tatsächlich nur der Aufenthalt im Gleisprofil (womit man sich ja
tatsächlich in Lebensgefahr bringt) oder bereits der Aufenthalt
außerhalb des Bahnsteigs. Nun ist es in Hagen Hbf ziemlich schwierig,
die Bahnsteige außerhalb der vorgesehenen Wege zu verlassen, ohne sich
gleich im Gleisbereich zu befinden. Denn die Bahnsteige laufen entweder
an den Enden spitz zu oder werden durch ein Betriebsgebäude
abgeschlossen. Auf dem Bahnsteig, wo die Beamten und ich standen, war am
Ende so ein kleines Häuschen:
Loading Image...
Loading Image...
Loading Image...
Ich habe die Beamten deshalb gefragt, wie denn die Situation wäre, wenn
sich dieses Häuschen dort nicht befände, sondern am Ende des Bahnsteigs
drei schmale Treppenstufen wären (wie das auf vielen Bahnhöfen ist) und
dann ein Stück Grasfläche. Man könnte ja dann noch ein ganzes Stück
gehen, ohne sich in das Lichtraumprofil des Gleises und damit in Gefahr
zu begeben. Daraufhin erklärten mir die Beamten, daß auch das bereits
eine Ordungswidrigkeit sei, die sie ahnden würden. Denn am Ende des
Bahnsteigs stünde ja dieses orangene Schild und dort sei Schluß.
Nun frage ich mich, ob dies tatsächlich die geltende Rechtslage
wiedergibt. Nach meinem Rechtempfinden müsste ja die Deutsche Bahn AG
außerhalb ihres Gleisbereits behandelt werden wie jeder andere
Grundstückseigentümer auch. Und ein gewöhnlicher Grundstückseigentümer
kann einen maximal zum Verlassen seines Geländes auffordern, es ist aber
weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit, ein fremdes Grundstück
zu betreten (sofern man dabei keine Zäune überwindet), noch kann der
Grundstückseigentümer solche Taten durch eine Bundespolizei, nämlich den
Bundesgrenzschutz, verfolgen lassen.
Zwar bin ich bisher noch nie mit dem BGS wegen des Betretens von
Bahnanlagen aneinandergeraten, aber die rechtliche Situation
interessiert mich nun doch. Und ich bin durchaus auch schon mal auf so
eine Gras- oder Wegefläche am Ende des Bahnsteigs geschritten, nämlich
für dieses Photo in Duisburg Hbf:
Loading Image...
Auch bei folgender Situation im Hauptbahnhof von Halle (Saale) bin ich
trotz Verbotsschild auf der rechten Hälfte des Bahnsteigs
weitergegangen, um die weiter hinten abgestellte Rangierlokomotive
abzulichten:
Loading Image...
Und auch dieser Bereich im Hauptbahnhof von Essen war sicherlich nicht
für den gemeinen Fahrgast vorgesehen:
Loading Image...
Loading Image...
Um die Rechtslage zu überprüfen, habe ich in die Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) geschaut. Diese kann man online nachlesen unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ebo/inhalt.html
In §4 (1) EBO wird definiert, daß Bahnanlagen nur solche Grundstücke
sind, die zum Betrieb einer Eisenbahn erforderlich sind oder den Zugang
zur der Eisenbahn ermöglichen bzw. fördern. Selbst, wenn es sich um
Bahnanlagen handelt (wie z.B. auf dem Photo von Halle Hbf zu sehen), so
ist das Betreten gemäß §62 EBO erst dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn
die Fläche nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient. Ist ein
außerhalb der Gleise verlaufender Fußweg, der z.B. die Zuwegung zu einem
Stellwerk bildet, eine Fläche für den allgemeinen Verkehrsgebrauch oder
nicht? Nach meinem Rechtsempfinden müsste so ein Weg ja genauso
einzustufen sein wie der Weg vom Bürgersteig zu meiner Haustür bzw.
meinem Briefkasten, aber sicher bin ich da natürlich nicht. ;-)
In der Photographiererlaubnis für Hobbyphotographen aus den
geschäftlichen Mitteilungen der DB AG vom 19.01.2001, nachzulesen unter
http://www.google.de/groups?selm=Pine.SOL.4.21.0101311634220.13445-100000%40sysa.abdn.ac.uk
, wird definiert, daß Bahnanlagen dann nicht dem allgemeinen
Verkehrsgebrauch dienen, wenn sie nicht öffentlich zugänglich sind. Ein
asphaltierter Weg ohne besondere Absperrung ist IMHO zugänglich.
In der EBO finde ich nichts über das gelbe Schild. Insofern stellt sich
die Frage, ob alleine durch dieses Schild eine Ordnungswidrigkeit
definiert werden kann oder ob das Schild lediglich Ausdruck einer
zivilrechtlichen Willenserklärung der Deutschen Bahn AG ist. Zudem ist
ja durchaus nicht immer klar verständlich, sondern
interpretationsbedürftig. Bereits bei dem obigen Photo aus Halle (Saale)
kann man trefflich streiten, was nun genau damit gemeint ist. Eine
besonderes irreführende Aufstellung habe ich im Hauptbahnhof von
Magdeburg gesehen:
Loading Image...
Häufig findet man dieses Schild am letzten Leuchtenmasten eines
Bahnsteigs, vermutlich, weil man nicht extra einen separates
Schildermasten aufstellen wollte. In diesen Fällen gehe ich davon aus,
daß mit dem Schild das Bahnsteigende und nicht die exakte Position des
Leuchtenmastes gemeint ist. Als Beispiel hier mal wieder ein Photo von
Hagen Hbf:
Loading Image...
Wenn ich auf Reisen bin und beim Photographieren meinen Koffer hinter
mir herziehe, stelle ich in solchen Situationen meisten meinen Koffer an
dem Masten ab und trete dann ohne mein Gepäck an das Bahnsteigende, um
von dort Photos vom Bahnhofsvorfeld zu machen.
Eine andere Situation, bei der ich mich frage, welche konkrete
rechtliche Wirkung diese Schilder haben, sind Bahnsteige, die
unmittelbar an Bahnübergängen enden. Da geht es natürlich nicht ums
Photographieren, sondern ich finde ich Situation auch für "gewöhnliche"
Fahrgäste ziemlich seltsam. Hier die Situation am Bahnhof Hohenlimburg
(statt Hagen):
Loading Image...
Loading Image...
Und hier eine ähnliche Situation am Bahnhof Oberwesel (am Rhein, südlich
von Koblenz):
Loading Image...
Loading Image...
Auf der einen Seite ist der Bahnübergang, der von Fußgängern und
Fahrzeugen frei benutzt werden darf, wenn die Schranken oben sind. Auf
der anderen Seite ist der Bahnsteig, der natürlich auch von Fußgängern
frei betreten werden darf. Das gelbe Schild (naja, in diesen Fällen sind
es weiße Schilder) verbindet also zwei Flächen, die beide betreten
werden dürfen. Kann es da verboten sein, kurzfristig mit einem Fuß
hinter dem Schild und mit dem anderen Fuß vor dem Schild zu stehen? Am
Bahnhof Hohenlimburg hat man immerhin noch künstlich (mit zwei
Jägerzäunen) eine Abstandsfläche eingebaut, aber am Bahnhof Oberwesel
grenzt der Bahnsteig ja tatsächlich direkt an die Straße.
Übrigens findet man das Schild "Fußgänger verboten" (nach
Straßenverkehrsordnung) auch im Hauptbahnhof von Frankfurt (Main). Dort
verbietet es an allen Gleisen mit ungerader Nummer das Betreten der
Blumenkästen auf dem Prellbock:
Loading Image...
Loading Image...
Und schließlich habe ich da noch eine weitere Situation, die man in
letzter Zeit bei der Bahn AG immer häufiger antrifft: Alte Bahnsteige,
die ihm Rahmen einer Umbaumaßnahme verkürzt wurden, ohne den alten
Bahnsteig wirklich zu entfernen. Hier als Beispiel Witten Hbf:
Loading Image...
Loading Image...
Der alte Bahnsteig ist noch da, lediglich wird er nicht mehr gepflegt,
sondern wuchert langsam mit Unkraut zu. In diesem Fall sehe ich das
gelbe Schild als eine Markierung, ab wo die Deutsche Bahn AG keine
Haftung mehr übernimmt (z.B. keinen Winterdienst durchführt, die
Bahnsteigoberfläche bei Schäden nicht mehr ausbessert). Ich glaube aber
nicht, daß jemand, der halbwegs umsichtig auftritt, sich in Gefahr
begibt, wenn er den alten Bahnsteig betritt. Nun stellt sich aber die
Frage, wie die Rechtslage wirklich ist. Handelt es sich bei einem
ehemaligen Bahnsteig, der keinerlei Nutzung mehr hat, überhaupt um eine
Bahnanlage gemäß §4 EBO?
Da ist nicht nur eine theoretische Frage (nach dem Motto "Wo kein
Kläger, da kein Richter"), sondern hat durchaus auch praktische
Relevanz. In Lünen Hbf gibt es eine derartige Situation in Verbindung
mit einem Bahnübergang. Auf dem Bahnsteig in Lünen Hbf, von dem die
Regionalbahnen von und nach Coesfeld verkehren, führt ein solcher
stillgelegter Bahnsteigabschnitt zu einem Bahnübergang, der so ähnlich
aussieht wie oben am Beispiel Oberwesel gezeigt. Leider habe ich von der
Situaton in Lünen Hbf keine Photos parat. Man kann sich das etwa so
verstellen, als ob auf dem Photo http://www.magik.de/img_7417.jpg am
unteren Bildrand der Bahnübergang entlangliefe. Der Bahnsteig ist dort
also noch nicht verjüngt und es ist keine Gefährdung erkennbar.
Vor einiger Zeit traf ich aber im Dortmunder Hauptbahnhof einen
Bekannten, der in der Nähe von Lünen im Münsterland arbeitet. Der fährt
mit der Regionalbahn von Dortmund nach Lünen, nimmt dabei sein Fahrrad
mit, und fährt dann von Lünen Hbf mit dem Fahrrad weiter. Er erzählte
mir, daß er zu Anfang immer den direkten Weg vom Zug zur Straße genommen
hätte, allerdings würde da häufiger der Bundesgrenzschutz stehen und
kassieren. Seit ihm da ein paarmal passiert ist, geht er immer
Treppe-runter-Treppe-rauf mit seinem Fahrrad durch die Unterführung.
Aber ist das Verhalten des BGS wirklich rechtens? Begeht jemand, der
nicht in den Gleisbereich tritt, sondern über eine brachliegende Fläche
geht, überhaupt ein unbefugtes Betreten einer Bahnanlage?
Gruß aus Dortmund,
Daniel Rehbein
www.mein-dortmund.de